Gesetzliche Hinweise

Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz

Als Ombudsperson für die interne Meldestelle der Diakonie St. Martin und allen verbundenen Unternehmen, wie das Medizinische Versorgungszentrum Martinshof gGmbH, ist die Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB beauftragt.

Sie erreichen die Ombudsperson telefonisch unter 0351/563 90 74 und per Mail an meldestelle-diakonie-st-martin(at)battke-gruenberg.de  Falls Sie ein persönliches Treffen mit der Ombudsperson wünschen, sei es in Person oder in einer Videokonferenz, können Sie über die vorgenannten Kontaktdaten einen Termin vereinbaren.

Bitte geben Sie Ihren vollständigen Namen und entweder eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse an, unter der die interne Meldestelle Sie kontaktieren darf. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass anonyme Meldungen (Meldungen ohne die vorgenannten Pflichtangaben) nicht bearbeitet werden.

 

Wer kann eine Meldung an die interne Meldestelle abgeben?

Alle Beschäftigten im Unternehmensverbund der Diakonie St. Martin. Beschäftigte sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • bei uns eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

Bitte beachten Sie, dass unsere interne Meldestelle für andere als die o.g. Personen nicht zur Verfügung steht.

 

Was kann gemeldet werden?

Sie können Informationen über Verstöße melden. Gemeint sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem in unserem Unternehmensverbund stehenden Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Außerdem können Sie Versuche über die Verschleierung solcher Verstöße melden. In den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen konkret:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (z.B. Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat, Ausschuss für Wirtschaftsfragen, Schwerbehindertenvertretung) dient; sowie
  • sonstige Verstöße gegen Bundes-, Landes- oder EU-Recht in den Rechtsbereichen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis t und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 sowie in § 2 Abs. 2 HinSchG abschließend aufgezählt sind. Darunter fallen z.B. Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz oder Vorgaben zum Datenschutz.